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Die Mehrzahl der Arbeitslosen, die einen Tagessatz von der Arbeitslosenversicherung (AV) von über Sfrs. 92.60 erhalten, unterliegt Beiträgen zweiten Pfeilers: 5,28% des koordinierten täglichen Gehalts (das heißt der Teil des Tagessatzes zwischen Sfrs. 92.60 und Sfrs. 277.90). Dieser Beitrag, der gleiche für Männer und Frauen, wird vor AV und vom Arbeitslosen paritätisch gezahlt. Sie wird an "die Voraussichtsinstitution der Arbeitslosen" bezahlt, die die Ergänzungsinstitution ist. Für die französische Schweiz befindet sie sich in Lausanne. Im besonderen Fall der Leistungseinstellung der AV, das einer Sanktion entspricht, geht der Beitrag völlig zu Lasten der AV. Man muß sich gut bewußt sein, daß dieser Beitrag nur die Invaliditäts- und Todesleistungen nach den Minima umfaßt, die im Bundesgesetz über den 2. Pfeiler definiert wurden; kein Beitrag wird für die Pensionierung bezahlt. Wenn der künftige Arbeitslose seinen letzten Arbeitgeber verläßt, hat er im allgemeinen Anspruch auf eine Ausgangsleistung. Er muß sie auf eine Police freien Überganges bei einer Versicherungsinstitution oder auf ein Konto bei einer Bankgründung übertragen. Diese Police freien Überganges (oder dieses Konto), ist für den Arbeitslosen eine ideale Lösung, sein Versicherungsniveau aufrechtzuerhalten: er kann so Leistungen bei Tod und Invalidität vorsehen, indem er die Beiträge entweder auf der Ausgangsleistung oder gemäß seinen anderen finanziellen Möglichkeiten entnimmt. |
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