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Das Gesetz über die professionelle Voraussicht (GPV), legt nur minimale Forderungen fest. Jede Pensionskasse kann Voraussichtspläne vorsehen, die über dieses Minimum hinausgehen, was viele der Voraussichtsinstitutionen in der Schweiz machen. Was Finanzierung betrifft, erlegt das Gesetz nur eine Verpflichtung auf: jede Pensionskasse muß ihr Beitragssystem regulieren, so daß die vorgesehenen Leistungen erbracht werden können, sobald sie fällig sind. Folglich können die in diesem Artikel genannten allgemeinen Grundsätze in ihrem Ganzen nur für den minimalen Teil der Versicherung angewendet werden. Die GPV-Beiträge (Arbeitgeberteil und Angestelltteil), sind veränderlich. Sie setzen sich aus drei Elementen zusammen:
Die
Pensionsbeiträge.
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Alter |
Gesamtbeitrag in % des koordinierten Gehalts |
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männer |
Frauen |
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von 25 bis 34 Jahre |
25 bis 31 Jahre |
7% |
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von 35 bis 44 Jahre |
32 bis 41 Jahre |
10% |
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von 45 bis 54 Jahre |
42 bis 51 Jahre |
15% |
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von 55 bis 65 Jahre |
52 bis 62 Jahre |
18% |
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Das Alter des Versicherungsnehmers ist dies, den er während des Kalenderjahres erreicht, das berücksichtigt wurde. |
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Sie entsprechen den Leistungen, die bei Invalidität und Todesfall gewährleistet sind, und werden mit Statistiktafeln gerechnet. Diese Letzten berücksichtigen insbesondere das vom Versicherungsnehmer angehäufte Voraussichtskapital, die Invaliditäts- und Todeswahrscheinlichkeit nach seinem Alter und seinem Geschlecht.
« Solidaritätsbeiträge »
sind ebenfalls im GPV vorgesehen. Es handelt sich um die Beiträge für
die Sondermaßnahmen (1% der koordinierten Gehälter, die insbesondere
dazu dienen, das Schicksal der Eingangsgeneration zu verbessern), den
Garantiefonds (momentan 0,1% der koordinierten Gehälter) und die
Anpassung der Renten an die Entwicklung der Preise.
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