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Das Geheimnis in der professionellen Voraussicht !

Um die Beiträge und die Leistungen der Versicherten zu berechnen sind die Pensionskassen gezwungen, ständig eine bedeutende Anzahl von Angaben zu verwalten, von denen einige sich auf die persönliche und finanzielle Lage der Versicherten und der Arbeitgeber beziehen.

Es handelt sich zum Beispiel um den Betrag der Löhne und um die erworbenen Ausgangsleistungen, um den Betrag, der für die Wohnung verlangt wurde und um deren Lage.

Die Pensionskassen wissen ebenfalls mit Hilfe der nicht gezahlten Beiträge, ob der Arbeitgeber momentan auf finanzielle Probleme stößt.

Gut behaltenes Geheimnis.

Obwohl die Kassen diese Art von Angaben besitzen, können die Versicherten und die Arbeitgeber "auf ihren zwei Ohren schlafen". In der Tat plant das Gesetz für professionelle Voraussicht (GPV), eine Aufrechterhaltung des extrem strikten Geheimnisses. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung sind die Sanktionen besonders hart und können bis zu sechs Monaten Haftstrafe oder Sfrs. 20' 000. - - Geldstrafe gehen. Somit wird keine Kasse weder einem Rechtsanwalt noch einer Bank für kleiner Kredite oder einem Ehepartner, um einige Beispiele zu zitieren, Auskünfte geben !

Ausnahmen.

Wenn ein Versicherte trotzdem wünscht, daß die Kasse einem Dritten Informationen übermittelt, muß er ihm eine Vollmacht geben, die ausdrücklich das Geheimnis auf seiner 2. Säule lüftet.

Einige ganz bestimmte Ausnahmen sind allerdings durch den Bundesrat vorgesehen worden, wenn kein Interesse des Schutzes des Versicherten würdig, andere Empfänger oder des Arbeitgebers sich dem widersetzen.

Zum Beispiel wird das Geheimnis gelüftet:

  • gegenüber den anderen Pensionskassen für die Auskünfte, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

  • gegenüber den gerichtlichen Behörden, wenn, im laufenden von einem Verfahren, eine Frage in Zusammenhang mit der professionellen Voraussicht erläutert werden muß.

  • gegenüber den Organen des AHV und IV für die Auskünfte die die Leistungen festlegen und ändern.

  • gegenüber den Empfangsberechtigten für die Schaffung ihrer Ansprüche auf Leistungen usw...
     


 

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